Satzung

Satzung LLL e.V. (Geänderte Fassung November 2009) herunterladen oder ausdrucken

LLL – Zentrum für Kommunikation, Kultur, Bildung, Beratung und Lebenshilfe e.V.

(Geänderte Fassung, beschlossen auf der Mitfrauenversammlung am 08.11.2009)

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen LLL – Zentrum für Kommunikation, Kultur, Bildung Beratung und Lebenshilfe e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister von Frankfurt am Main eingetragen.

§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

Zwecke des Vereins sind:

a) die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen oder seelischen Befindens auf die Hilfe anderer angewiesen sind; hier insbesondere in den Bereichen Jugendhilfe und psychosoziale Beratung von Frauen.

b) die Förderung der Bildung und Erziehung im Bereich weiblicher Lebenszusammenhänge, indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über Homosexualität aufzuklären, die weit verbreiteten Vorurteile über Lesben abzubauen und der Allgemeinheit die Erkenntnis der Sexualwissenschaft zu vermitteln, dass homosexuelles und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen der einen menschlichen Sexualität sind

c) die Förderung von Kunst und Kultur

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

a) die Einrichtung einer Informations- und Beratungsstelle, die Hilfestellung gibt bei individuellen und sozialen Konflikten von homosexuellen Menschen, insbesondere von lesbischen Frauen, deren Angehörigen bzw. „Indirektbetroffenen“ wie Lehrerinnen, Sozialarbeiterinnen usw.

b) den Aufbau eines Archivs mit geeigneten Materialien
b1) für Beratung Suchende
b2) die der Bildung und Erziehung über menschliche Sexualität dienen

c) Informations- und Öffentlichkeitsarbeit durch Vorträge, Diskussionen, Seminare oder andere Veranstaltungen unter Mitwirkung von Fachleuten und Vertreterinnengesellschaftlicher Gruppen, durch Pressekonferenzen, durch Mitarbeit in den Medien und eigene Publikationen, die in geeigneter Weise der Bevölkerung die Probleme von Minderheiten, Frauen- und Ausländerlnnendiskriminierung, insbesondere zum Thema Homosexualität, deutlich machen sollen.

d) Zusammenarbeit mit inländischen und ausländischen Vereinigungen und Verbänden vergleichbarer Zielsetzung und Mitarbeit in internationalen Organisationen

e) Einbringung und Vertretung homosexueller Interessen in und gegenüber gesellschaftlichen Institutionen

f) Durchführung von oder Mitwirkung an kulturellen Veranstaltungen zum Thema Homosexualität und Gleichstellung von homosexuellen Menschen

2. Der Verein möchte dazu beitragen, dass homosexuelle Menschen, insbesondere lesbische Frauen, in allen Bereichen ihres Lebens ohne Benachteiligung offen zu ihrer sexuellen Orientierung stehen können.

3. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden.

§ 3 Finanzen
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mitfrauen und Inhaberinnen von Vereinsämtern können für die im Rahmen der satzungsgemäße Zwecke erbrachten Leistungen eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Näheres regelt die Mitfrauenversammlung.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitgfrauen des Vereins können alle Frauen sowie Vereine, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts werden. Die Aufnahme der Vereine obliegt der Mitfrauenversammlung. Jeder aufgenommene Verein hat ein Stimmrecht. Der Verein muss sich auf der Mitfrauenversammlung vorstellen.

2. Fördermitglied ohne Stimmrecht kann jede natürliche Person sowie Vereine, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts werden.

3. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung ist Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Auflösung der juristischen Person oder des Vereins bzw. Liquidation der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts,

b) durch Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste nach Abs. 4,

d) durch Ausschluss aus dem Verein nach Abs. 5,

e) durch Tod des Mitglieds.

2. Für Fördermitglieder gilt entsprechendes.

3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er erfolgt mit sofortiger Wirkung. Bereits
geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

4. Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist, kann es durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen wurden. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Beitragsschulden entfallen aber nicht.

5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zugeben, sich mündlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt worden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Über jeden Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden regelmäßig Mitgliedsbeiträge erhoben.

2. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

3. Mitgliedsbeiträge sind jährlich oder halbjährlich im Voraus zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins Vereins
Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.

c) Es kann ein Beirat gebildet werden, wenn es für die Verfolgung der Vereinszwecke erforderlich erscheint. Die Modalitäten über die Einrichtung eines Beirates sowie Ziele und Zwecke regelt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2. In der Mitgliederversammlung genießen Mitglieder Anwesenheits-, Rede-, Antragsund passives Wahlrecht.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Eine natürliche Person kann nicht gleichzeitig Repräsentantin mehrerer Organisationen sein.

4. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und des Kassenberichts des Vorstands sowie des Berichtes der Kassenprüferinnen,

b) Verabschiedung des Haushaltes,

c) Entlastung des Vorstands,

d) Wahl des Vorstands und zweier Kassenprüferinnen,

e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge,

f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

g) Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung des Vereins gern, § 15.2 in schriftlicher Form

h) Beschlussfassung über den Einspruch gegen den Nichtaufnahmebeschluss sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,

i) Beschlussfassung über Richtlinien und Empfehlungen für den Vorstand in Angelegenheiten, die in dessen Zuständigkeitsbereich fallen,

j) Beschlussfassung über Arbeitsprogramme im Rahmen des Vereinszwecks,

k) Beschlussfassung über andere Anträge. Dringlichkeitsanträge dürfen sich nicht auf Satzungsänderungen oder auf den Antrag auf Auflösung des Vereins beziehen.

l) Beschlussfassung über die Einrichtung eines Beirates.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Wochen mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibensfolgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte Adresse gerichtet ist, die das Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegeben hat.

2. Ergänzung zur Tagesordnung kann von jedem Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung verlangt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Anträge an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung sind vor einer Versammlung beim Vorstand so einzureichen, dass dieser die Möglichkeit hat, sie allen Vereinsmitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzusenden. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Anträge nach § 9f und § 12.6. Diese Anträge müssen unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand muss diese dann mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich den Mitgliedernbekannt geben.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt oder wenn 10% der Vereinsmitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse verlangt (§ 36 BGB). Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Verlangens mit einer Frist von einem Monat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Versammlungsleitung.

2. Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Art der Abstimmung. Über die Befassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3. Die Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, solange nicht ihre Beschlussunfähigkeit auf Antrag eines Mitglieds von der Versammlungsleitung festgestellt wird. Beschlussunfähigkeit ist gegeben, wenn weniger als 10% der Vereinsmitglieder als anwesend festgestellt werden. Die Beschlussunfähigkeit bezüglich von Anträgen auf Änderung der Satzung ist gegeben, wenn weniger als 20% der Vereinsmitglieder anwesend sind.

4. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der bereits vorliegenden Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Eine Änderung der Satzung und der schriftliche Beschluss über die Durchführung der Urabstimmung zur Auflösung
des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung
und den Protokollantinnen zu unterzeichnen ist.
Es muss folgende Feststellungen enthalten:

a) Ort und Zeit der Versammlung,

b) die Namen der Versammlungsleitung,

c) die Namen der Protokollantinnen,

d) die Zahl der erschienen Mitglieder,

e) die Tagesordnung,

f) die einzelnen Anträge,

g) die Abstimmungsergebnisse,

h) die Art der Abstimmung.

Bei Beschlüssen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

8. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Beschluss der Versammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden und können einzelne Gäste des Saales verwiesen werden.

§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Frauen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2. Jede Mitfrau des Vorstandes kann den Verein alleine vertreten im Sinne des § 26 BGB.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

4. Die drei Vorstandsfrauen werden in einem Wahlgang gewählt. Gewählt ist, wer eine Stimmenzahl auf sich vereinigt, die der Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten entspricht. Ist dies für mehr als drei Kandidatinnen der Fall, sind jene Kandidatinnen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Ist der Vorstand nach dem ersten Wahlgang noch nicht vollständig, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Zu diesem Wahlgang können zusätzliche Kandidaturen angemeldet werden. In diesem zweiten Wahlgang sind diejenigen Kandidatinnen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit für den letzten zu vergebenden Vorstandssitz entscheidet eine Stichwahl.

5. Scheidet eine Vorstandsfrau vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, rückt die bei der vorigen Vorstandswahl an nächster Stelle stehende Mitfrau nach. Von einem solchen Entschluss sind die Mitfrauen unverzüglich zu unterrichten.

6. Jedes Vorstandsmitglied kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abgelöst werden. Diese Amtszeit des neuen Vorstandsmitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit des ursprünglichen Vorstandsmitglieds.

7. Die Vorstandsmitglieder wählen unter sich eine Schatzmeisterin.

8. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Seine Zuständigkeiten sind insbesondere:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung von Tagesordnungen,

b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Erstellung eines Rechenschaftsberichtes und eines Kassenberichtes, die in einem Mitglieder-Rundbrief zu veröffentlichen sind,

e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,

f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitfrauen anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Alle Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert und die Protokolle von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. In besonderen Fällen kann der Vorstand auch Beschlüsse durch schriftliche oder fernmündliche Abstimmung fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren zustimmen.

§ 13 Die Kassenprüferinnen
1. Die Kassenprüferinnen kontrollieren die Buchführung der Schatzmeisterin und fertigen darüber einen Kassenprüfungsbericht an, den sie einmal jährlich der Mitgliederversammlung vortragen.

2. Sie werden auf der jährlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheitgewählt.

3. Die Kassenprüferin darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein.

§ 14 Geschäftsordnung
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.

§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine schriftliche Urabstimmung unter den Mitgliedern mit drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 11.6 hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Urabstimmung einzuleiten. Die Urabstimmung erfolgt schriftlich. Die Unterlagen sind jedem Mitglied zuzusenden.

3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. § 12.9 gilt entsprechend.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins LLL e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein

Lesben Informations- und Beratungsstelle e.V.
Alte Gasse 38,
60313 Frankfurt

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.